Page:Labi 1997.djvu/66

From Wikisource
Jump to navigation Jump to search
This page has been proofread.

den. Die Zerbröckelung des Jagdrechtes verursachte noch mehr Wilderei.

Die Zustände änderten sich auch unter der französischen Verwaltung (1809-1813) nicht, trotz der Abschaffung der persönlichen Jagdfron der Untertanen. Das gültige Jagdrecht wurde erst durch ein Patent aus dem Jahre 1849 geändert. Entschädigungslos wurden das Jagdrecht auf fremden Grund und Boden, der Unterschied zwischen der hohen und der niederen Jagd, die Fron und alle an die Jagd gebundenen Abgaben abgeschafft. Besitzer von über 200 Morgen grossen Jagdkomplexen hatten das Jagdrecht, anderswo fiel dieses an die Gemeinde, die es verpachten oder die Jagd in eigener Regie organisieren konnte. Die Wahrnehmung des Jagdrechtes wurde mit einem Ministerialdekret aus dem Jahre 1852 geregelt, für Steiermark und Kärnten durch jagdpolizeiliche Vorschriften. Von 1887 bis 1906 bekamen Krain, Kärnten und Steiermark, ferner Istrien, Triest und Görz Landesjagdgesetze. Im Königreich Jugoslawien wurde 1931 ein neues staatliches Jagdgesetz beschlossen, das in der Draubanschaft im Jahre 1935 in Kraft trat. Das Gesetz gliederte die Jagdreviere in eigene und Gemeindejagdreviere, die von der Gemeinde über eine Versteigerung verpachtet wurden. Alle Gesetze und Massnahmen konnten allerdings die Wilderei nicht verhindern, für die bis zum heutigen Tag insbesondere die Einwohner des Trenta-Tals unter demTriglav bekannt sind.

Die Binnenfischerei ist in Slowenien für die jüngere Steinzeit auf dem Moor von Ljubljana belegt. Dabei wurden Harpunen und Stechgabeln, auf einem Stock befestigte zuziehbare Schlingen, Angeln, Reusen und verschiedene Netze verwendet. Der Fischreichtum war in slowenischen Gewässern einst grösser und vielfältiger als heute. Schon seit dem 15. Jahrhundert wurde in Krain der Rückgang der Fische wahrgenommen.

Das Fischereirecht entwickelte sich ähnlich wie das Jagdrecht. Einst besass es die Bevölkerung der Umgebung. Durch das System der Grundherrschaften kam allerdings der Grundsatz auf, dass zur Nutzung des Wasserreichtums der Herrscher berechtigt sei. Er verlieh dieses Recht an weltliche und kirchliche Machthaber und Stiftungen, Städte und andere. Auf slowenischem Boden genossen die Bischöfe von Freising und Brixen, zahlreiche Klöster und weltliche Grundherren, in deren Herrschaft es einen Fischereigrund gab, aber auch Städte und Märkte, die an Gewässern lagen, Fischereirechte. Das Fischereirecht in einer Grundherrschaft gehörte dem Grundherren. Die Herrschaft sorgte selbst für die Ausbeute und die Aufsicht über die eigenen Gewässer. Diese konnten Berufsfischern oder Untertanen zur Nutzung über

76
HISTOIRE DES ALPES - STORIA DELLE ALPI - GESCHICHTE DER ALPEN 1997/2