Page:Labi 1997.djvu/67

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lassen und verpachtet werden. Das Kloster von Gornji Grad (Oberburg) verpachtete das Fischereirecht in der Savinja und Dreta gegen hundert geselchte Forellen, der Patriarch von Aquilea die Fischerei in der Gegend von Tolmin (Tolmein) gegen Käse. Grundherrschaften kontrollierten die Fischerei im eigenen Gebiet durch Aufseher. Das konnten Berufsfischer oder Untertanen sein, die unter günstigen Bedingungen die Fischereihube genossen. Fischereihuben gab es z. B. an der Save und an Seen. Ausser mit Berufsfischern behalfen sich die Herrschaften bei der Fischerei auch mit Fronarbeit. Die Untertanen besassen das Fischereirecht nur ausnahmsweise. In Bled (Veldes) hatten sie bis zum Ende des 15. Jahrhunderts das Recht zur Fischerei im See von Bohinj (Wochein). Die Untertanen von Radovljica (Radmannsdorf) durften weniger wertvolle Fischarten in der Sava Bohinjka fangen. Die Grundherren verliehen das Fischereirecht an neue Siedler - Kolonisten. So trat ihnen der Patriarch von Aquilea z. B. das Fischereirecht für die Idrijca mitsamt Nebenflüssen ab.

Vom Landesfürsten wurden im 15. Jahrhundert die ersten Verordnungen über die Schonzeiten und das Gerät für die Fischerei auf der Mur erlassen. Solche Bestimmungen kamen bis zum 16. Jahrhundert in Fischereiordnungen vor, mit denen die Fischerei in den innerösterreichischen Ländern geregelt wurde. Sie zählten Jahreszeiten auf, in denen das Fangen von bestimmten Fischarten verboten war. Die Schonzeiten entsprachen Laichzeiten verschiedener Fischarten. Derartige Vorschriften wurden auch in späteren Gesetzgebungen beibehalten. Die landesfürstlichen Gewässer wurden in Steiermark von einem besonderen landesfürstlichen Fischereimeister beaufsichtigt. In Krain wurde das landesfürstliche Fischereirecht vom Viztum verwaltet, das Fischereirecht auf einigen Gewässern besass auch der Landeshauptmann. Im Grossteil von Görz und des slowenischen Teiles von Kärnten hatte der Landesfürst keine eigenen Fischereigewässer.

Die Bürger der Städte des slowenischen Festlandes besassen keinerlei Fischereirechte, ausser wenn dies in den Stadtfreiheiten anders festgelegt war. Eine Ausnahmestellung hinsichtlich der Fischereirechte hatten die Bergleute des Quecksilberbergwerkes von Idrija.

Im 17. Jahrhundert kam es zu einer einheitlichen Regelung der Fischerei unter Berücksichtigung der Bestimmungen für den steirischen landesfürstlichen Fischereimeister. Im 17. und 18. Jahrhundert wurden Patente und Verordnungen über den Schutz von Fischen erlassen und Gewässer durch Verpachtung oder Verkauf entäussert. Das Gesetz über die Grundentlastung im

MIHELIČ: WIRTSCHAFTSGESCHICHTE DER SLOWENISCHEN ALPEN
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