Histoire des Alpes - Storia delle Alpi - Geschichte der Alpen (2009)/12

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Theresianische Steuerrektifikation, Josephinischer Kataster und Franziszeischer Kataster
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[ 165 ]Bodenerfassung und Bodenbewertung als Teil einer Staatsmodernisierung


Theresianische Steuerrektifikation, Josephinischer Kataster und Franziszeischer Kataster[1]


Werner Drobesch


Résumé


Arpentage et remaniement parcellaire des biens fonciers: aspects de la modernisation de l'Etat. La réforme fiscale de Marie-Thérèse et les cadastres de Joseph II et de François I

Durant la modernisation de l’Etat, le remaniement parcellaire et l’arpentage des propriétés foncières acquirent un rôle important. Tous les deux furent indispensable à la monarchie autrichienne pour pouvoir mettre en place le système fiscal lié à la propriété. Le premier pas, aux effets assez modestes, avait été promu sous le règne de Marie Thérèse. Le pas successif, aux effets bien plus importants, fut par contre réalisé grâce au cadastre de Joseph II par lequel pour la première fois, l’Etat a pu obtenir une vision précise sur les rapports de propriété et la production du sol dans le pays. Une étape ultérieure a été enfin franchie avec le cadastre de François I réalisé entre 1817 et 1861 et qui a permis de recenser du point de vue statistique et cartographique les espaces naturels et les conditions sociales et économiques de la monarchie habsbourgeoise durant la première moitié du XIXe siècle.


Im Gefolge der Schlesischen Kriege (1740-1742; 1744/45; 1756-1763) hatte sich die Finanzlage des Habsburgerstaates rasant verschlechtert. Es galt, neue Wege zur Aufbringung der Finanzmittel für die militärischen Zwecke zu finden. Das bildete den Ausgangspunkt für radikale Reformmassnahmen im Bereich des Finanzwesens seitens der Staatsführung. Als vorläufiger Schlusspunkt erfolgte, wenn auch in unvollkommener Weise, die Verstaatlichung der ständischen [ 166 ]Steuerverwaltung mit dem Ziel der Sanierung des Kontributionswesens. Dies stand im Einklang mit den staatlichen Bestrebungen der «politischen Ordnung des Raumes» zur Verbesserung der Zugriffsmöglichkeiten auf die Human- und Bodenressourcen.[2]

Den Auftakt zu dem Reformwerk bildete das theresianische Patent vom 26. Juli 1748. Dieses war ein Paukenschlag. Erstmals wurde das Prinzip der allgemeinen Steuerpflicht festgesetzt. Die Grundherren waren nicht mehr von der Steuer ausgenommen. Der herrschaftliche Boden wurde in die Besteuerung mit ein- bezogen.[3] Die Steuern mussten aus dem eigenen, grundherrlichen Einkommen beglichen werden. Nach wie vor waren aber die Steuersätze nicht einheitlich. Der Rustikalbesitz (= dem Bauern gehöriges, für diesen frei verfügbares Land) wurde mit zwei Prozent höher besteuert als der Dominikalbesitz (= dem Grund- herrn gehörendes und von ihm bewirtschaftetes Land) mit nur einem Prozent. Um für die Steuerbemessung eine entsprechende Basis zu besitzen, schritt man nun staatlicherseits zur «Fassionierung» von Grund und Boden und führte eine «Steuerrektifikation» durch, die 1748 begonnen und 1756 abgeschlossen wurde.[4] Teils basierte die «Rektifikation» auf «Selbstbekenntnissen» («Fassionen»), teils auf Kapitalschätzungen. Neben dem Fehlen von kartografischen Aufnah- men war das einer der Schwachpunkte, zumal davon auszugehen ist, dass die Grundherren einen Teil ihrer Güter verschwiegen und die Schätzungen ihres Bodens zu niedrig ansetzten. Die Erfassung des steuerpflichtigen Bodens war kein einfaches Unterfangen. Zum einen bildete die feudal-grundherrschaftliche Verfassung eine erhebliche Hürde für die Anlage der Besitzverzeichnisse, zum anderen erhob man von Provinz zu Provinz unterschiedlich. In den innerösterrei- chischen Ländern etwa verzeichneten die «Bekenntnisse» lediglich die Durch- schnittserträge und die Flächen für die Äcker, Wiesen, Gärten und Weingärten, bei den Weiden und Alpen die Art, ferner die Zahl des Viehs.[5] Insgesamt blieb die «Rektifikation» ein unvollkommenes Werk. Für die einzelnen Provinzen galten weiterhin unterschiedliche Normen. Fern war man von einer Vereinheitlichung der Bemessungsgrundlagen und einer «gerechten» Wertbemessung des Bodens. Auch blieben die Steueroperate herrschaftsorientiert angelegt. Ein flächenhafter Überblick fehlte.[6] Und doch war das Inkrafttreten des auf der «Rektifikation» basierenden Steuersystems 1756 aus der Sicht der staatlichen Instanzen ein Schritt nach vorne. Erstmals hatten die staatlichen Stellen annäherungsweise einen Überblick über die vorhandenen agrarischen Ressourcen erhalten. Aus staatlicher Sicht lag es auf der Hand, dass die «Rektifikation» nur ein Provisorium sein konnte. Weitere Reformschritte hatten zu folgen. Zu weit war man noch von [ 167 ]einem modernen Steuerwesen entfernt. Regionale Sonderregelungen bestanden weiter. Erst die josephinischen Reformen setzten diesen ein Ende.

Es war der im Zusammenhang mit der Neuregelung der Grundsteuer erstellte Josephinische Kataster, der den grossen Durchbruch brachte. Erstmals erhielt der Staat einen länderübergreifenden und flächenhaften Überblick über die Besitzverhältnisse bei Grund und Boden. Auf die Ermittlung der Gebäude und die Bevölkerung verzichtete man. Ausgehend vom Grundsatz, «dass der Boden und nur der Boden die staatlichen Bedürfnisse zu befriedigen vermag und dass kein Unterschied zwischen den Besitzungen der Menschen, welchem Stand sie auch immer angehören mögen, bestehen dürfe»,[7] ordnete Joseph II. 1785 im Zuge einer umfassenden Verwaltungs- und Finanzreform die Schaffung eines einheitlichen Steuersystems unter Beseitigung aller aus der Person des Steuerträgers abgeleiteten Begünstigungen an («Grundsteuer- Regulierungspatent»). Dahinter stand das Kalkül, die «unverhältnismässige Austheilung der dermalen so unverantwortlich ungleich zwischen Grundob- rigkeit und Unterthan, dann zwischen Unterthan und Unterthan, und sofort zwischen Kreisen und Kreisen, endlich auch zwischen Ländern und Ländern bestehenden Steuerlasten» zu beseitigen.[8] Das war revolutionär. Erstmals wurde das Prinzip der allgemeinen, gleichen Besteuerung seitens des Staates festgesetzt.[9] Bis zu diesem Zeitpunkt war die Grundsteuer weder zwischen den einzelnen Provinzen noch zwischen den einzelnen Grundbesitzern nach Gleichheit und Billigkeit berechnet worden. Zur Durchführung des Unterneh- mens wurde mit der Steuerregulierungs-Hofkommission ein eigener Verwal- tungskörper eingerichtet, dem die Oberkommissionen in den Ländern und die Unterkommissionen in den Kreisen, die die Arbeiten vor Ort durchführten, untergeordnet waren. Es war noch nicht die Abdikation der Grundherrschaft, aber doch ein Schritt in diese Richtung. Das bedeutete eine Teilentmachtung der Grundherren, die auf die Funktion von bloss Mitwirkenden beschränkt wurden. Sie hatten nur mehr die Bodenerträge und die Erträge ihrer Gebäude anzugeben, die von den staatlichen Instanzen durch das öffentliche Auflegen der Bekenntnisse und durch eine Bodenausmessung überprüft wurden. Ebenso spielte im Gegensatz zur theresianischen «Rektifikation» die Grundherrschaft als Verwaltungseinheit keine unmittelbare Rolle mehr. An die Stelle der besitz - mässig zersplitterten Grundherrschaften trat mit der Steuer- beziehungsweise Katastralgemeinde eine geschlossene staatliche Verwaltungseinheit. Diese basierte in den meisten Kronländern auf den im Zuge der «Parzellierung des Raumes» zu Konskriptionszwecken geschaffenen «Werbbezirken», die sich [ 168 ]nach den Nummerierungsabschnitten der Militärkonskription zusammensetz- ten.[10] Jener Umfang der «Häuser und Gründe, welcher unter dem Anfange und Schlusse eines Numerierungsabschnittes begriffen ist», war als eine «[Steuer-] Gemeinde zu betrachten», die zwischen 40 und 50 Häuser umfassen sollte.[11]

Lediglich im Falle Kärntens wurde wegen ihrer «vermischten, untertheilten und zerstreuten Lage» nicht auf die Pfarrgrenzen zurückgegriffen, sondern auf die Landgerichts- und Burgfriedsgrenzen.[12] Das war der Beginn der Durch- staatlichung bis auf die grundherrschaftliche Ebene, neben beziehungsweise über der nun die staatliche Katastralgemeinde stand.[13] Zwar existierten die Grundherrschaften als die «moralische Personen, welche vermög einer ihnen vom Staatsoberhaupte delegirten [sic] Gewalt über andere Staatsunterthanen wegen des Besitz eines Gutes gewisse, eine Oberherrschaft andeutetende Rech- te» ausübten,[14] weiter, doch stellte die Schaffung der Katastralgemeinde als staatliche Verwaltungseinheit auf der untersten Ebene im Bündel mit anderen Massnahmen der «Bauernschutzgesetzgebung» den Beginn der grundherrschaft- lichen Entmündigung sowie der Überführung der bäuerlichen Untertanen aus dem grundherrlichen in den staatlichen Verband dar. Die Katastralgemeinde war in Riede beziehungsweise Flure, die eine Namensbezeichnung erhielten, unterteilt. Zeitgleich wurde eine Grenzbeschreibung durchgeführt.[15] Erstmalig erfolgte eine «offizielle Feststellung und Vermarkung der Gemeindegrenzen» sowie eine «Festhaltung der vorhandenen Flur- und Riednamen [...], die in Fällen, wo noch keine waren, neu» vergeben wurden.[16] Zudem erhielt der Staat erstmals exaktere Informationen über die Kulturflächen, deren Bonität sowie die Bewirtschaftungsformen. Als Kulturgattungen wurden Äcker, Wiesen, Weingärten und Wälder definiert. Von allen «fruchtbringenden Gründen und Realitäten» führte man eine Ausmessung und Ertragsermittlung nach dem Brutto-Ertrag durch. Dazu gehörte eine «Bestimmung der Körnererträgnisse nach der Fruchtbarkeit der Gründe».[17]

Zu den Körnererträgen, die im Josephinischen Flurbuch verzeichnet wurden, zählten die Hauptgetreidearten Weizen, Korn, Gerste und Hafer. Ödungen, Gewässer, Sümpfe, Friedhöfe und öffentliche Verkehrswege blieben aus- geklammert (Tab. 1). Häuser waren zwar einbezogen, wurden jedoch nicht vermessen. Zur Schätzung des Wertes dienten die Durchschnittsmarktpreise der Jahre 1772-1782. Am 1. November 1789 traten die Josephinischen Grund- steueroperate, nach denen den bäuerlichen Untertanen 70 Prozent der erhobenen Bruttoerträge verbleiben sollten, in Kraft.[18] Durch die genormte Datenerfassung war es gelungen, die Differenzen zwischen den einzelnen Kronländern, aber [ 169 ]auch zwischen dem Dominikal- und Rustikalland zu verringern.[19] Flurbuch und Grundsteueroperate blieben aber nur ein Intermezzo.

Angesichts des Widerstandes der Grundherren hob Leopold II. im Frühjahr 1790 die josephinische Steuer- und Urbarialregulierung auf und führte wieder das alte, auf der theresianischen «Rektifikation» basierende Steuersystem ein. Damit geriet, mitbedingt durch die napoleonischen Kriege, das staatliche Reformwerk der Modernisierung der Finanzadministration am Vorabend der Industriellen Revolution für nahezu zwei Jahrzehnte ins Stocken. Die Grundherrschaft blieb bis 1848 die traditionelle Verwaltungs-, Gerichts- und Wirtschaftsinstitution. Trotz der Zurücknahme des Josephinischen Katasters war aber über die Boden- beschreibung und -bewertung mit der Verstaatlichung der Verwaltung auf den Ebenen Provinz, Kreis, Steuerbezirk, Steuergemeinde/Katastralgemeinde eine zukunftsweisende Tat geleistet worden.[20] Darauf baute der durch das Grund- steuerpatent vom 23. Dezember 1817 angeordnete Franziszeische beziehungs- weise Stabile Kataster auf, der für den «gesamten österreichischen Kaiserstaat» konzipiert war, in Ungarn jedoch erst mit dem Patent vom 20. Oktober 1850 eingeführt wurde. In Ergänzung zum «Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch» (1811) und zur Gründung der Nationalbank (1816) sollte er zur Kapitalisierung des Bodenbesitzes hinführen sowie eine Grundlage für die gleichmässige Bo- denbesteuerung sein. Bis es zum kaiserlichen Patent kam, waren Vorarbeiten von mehr als zehn Jahren notwendig gewesen. Seit 1806 hatte sich Franz I. mit der Einführung eines «allgemeinen, gleichförmigen und stabilen Grundsteuer- systems» befasst. Zu diesem Zweck wurde, nachdem sich davor die Arbeiten der Hofkanzlei wenig effektiv gestalteten, 1810 eine Grundsteuerregulierungs- Kommission eingerichtet, die nach Beendigung der napoleonischen Kriege ihre Arbeiten, in die der Hofkriegsrat als oberste Militärbehörde mit eingebunden wurde, intensivierte. Nach einem langen Hin und Her gelangte man 1817 zu einem Ergebnis, um mit der Neuaufnahme der Boden- und Ertragsverhältnisses beginnen zu können. Damit setzte man einen Meilenstein in Richtung einer Staatsmodernisierung.

Es war ein Verdienst der Grundsteuerregulierungs-Hofkommission und des Generalquartiermeisterstabes, der die Militärtriangulierung besorgte, Franz I. davon überzeugt zu haben, die Katastralvermessung auf einer wissenschaft- lich fundierten Triangulierung aufzubauen. Als administrative Einheit wurde aus dem Josephinischen Kataster die Katastralgemeinde übernommen. Noch 1817 startete das Unternehmen, das sich über einen Zeitraum von 44 Jahren erstreckte. Begonnen wurden die Arbeiten in Niederösterreich, abgeschlossen [ 170 ]Tab. 1: Katastralgemeinde Silberegg im Josephinischen Flurbuch (Ausschnitt) a.Nummer der topographischen Ordnung: 1 b. Name des Grundbesitzers und des Grundstückes, Nummer des Hauses: Herrschaft Joseph von Pfeilheim, landschaftlicher Eigenthümer H[aus]-Nr. 1, Besitzer des Lattach- flosses, dann Prugger und Moosshube, davon ersterer zwey der Herrschaft Silberegg und letzere Hube dem Gotteshause St. Georgen [...] dienstlich und wird jährlich an rustikale bezahlt 84 fl. 27 kr. c. Herrschaftlich mayerschaftliche Ochsen-Brachen Acker Rust[ikal]-G[grund]

im 1len Jahr mit 4 Bau-Jahren ohne Brach[e] trägt pro Joch 9 Mtz. Korn macht 28 2/16 Mtz. im 2ten Jahr 9 Mtz. Korn macht 28 2/16 Mtz. im 3len Jahr 9 Mtz. Gerste macht 28 2/16 Mtz. im 4len Jahr 13 1/2 Mtz. Hafer macht 42 3/16 Mtz. Im Durchschnitt das Viertel auf ein Jahr: Korn 14 1/16 Mtz Gerste 7 4-8/16 Mtz. 10 8 6-8/16 Mtz. Hafer d. in 3 Jahren: Äcker Ausmessung durch die Bauern in der Länge [keine Angaben] in der Breite [keine Angaben] [ 171 ]Betrag an Joch 3 Betrag an 64tel 7 Betrag an Quadratklafter 24 Körnererträgnis Weizen [0 Mtz] [0 m] Korn 42 Mtz. 4 m Gerste 21 Mtz. 1 4/8 m Hafer 31 Mtz. 10 2/8 m Wiesen Betrag an Joch/ 64tel/ Quadratklafter [keine Angaben] Heu süsses [keine Angaben] Heu saures [keine Angaben] Grummet süsses [keine Angaben] Grummet saures [keine Angaben] Waldungen Betrag an Joch/ 64tel/ Quadratklafter [keine Angaben] Holz hartes [keine Angaben] Holz weiches [keine Angaben] Ausmessung durch Ingenieure 4,999 Klft. Quelle: Katastralgemeinde Silberegg, Josephinisches Flurbuch (wie Anm. 15). Drobesch: Bodenerfassung und Bodenbewertungt171 [ 172 ]1861 in Tirol (Tab. 2). Dabei erfasste man - qualitativ unterschiedlich - eine Fläche von 300’082 Quadratkilometern mit 30’556 Katastralgemeinden und 49’ 138’ 140 Parzellen (Tab. 3). Nur in Österreich ob und unter der Enns, im Küstenland, in Kärnten und Krain, in der Steiermark, in Salzburg sowie in Mähren und Schlesien arbeiteten die Kommissionen an einer umfassenden Erhebung. In den Kronländern, in denen die Arbeiten erst in den 1840er- und 50er-Jahren begonnen wurden - dazu zählten Tirol und Vorarlberg, Böhmen, Galizien und die Bukowina -, griffen die Behörden auf vereinfachte Erhebungs- formen mit einer weniger differenzierten Schätzungsmethodik zurück.[21]

Das Prozedere war arbeitsintensiv, das Gesamtunternehmen kostspielig. Noch bevor die eigentlichen Arbeiten aufgenommen wurden, erhielten die Grund- besitzer eine Anweisung, ihre Grundstücke einvernehmlich in ortsüblicher Weise zu vermarken. Darüber hinaus waren im Vorfeld von einem «Ausschuss der erfahrensten und rechtschaffensten Grundbesitzer» der Steuergemeinde «Ökonomische Fragen» zu beantworten (Tab. 4), die einen ersten Informa- tionsstand über die (agrar)wirtschaftlichen Verhältnisse lieferten. Danach begann die Kommission mit den Arbeiten vor Ort, die unter der Leitung eines Katastralschätzungsinspektors standen, dem zwei Beamte und ein Ge- meindeausschuss zugeteilt waren. Die Arbeiten umfassten die Einteilung der Kulturflächen (Äcker, Wiesen, Weiden, Gärten, Egärten, Weingärten, Wälder), die Bewertung der einzelnen Grund- und Bauparzellen, die Erhebung des durchschnittlichen Bodenertrags sowie der ortsüblichen Produktionskosten. In Summe ergaben ihre Arbeiten den Franziszeischen Kataster, der sich in drei Teile gliedert: ein «Kartenwerk», das «Grund- und Bauparzellenprotokoll» und das «Schätzungselaborat».

Basis des «Kartenwerkes» bildet die Visualisierung der Erstaufnahme, die sogenannte Indikationsskizze, auf der die Grundstücks- und Kulturgrenzen sowie die Parzellen nach der Nutzungsart farbig dargestellt wurden. Stein- bauten färbte man rot, Holzbauten gelb und öffentliche Gebäude kräftig rot ein. Eingetragen wurden ferner die Orts- und Flurnamen sowie bei grösseren allein stehenden Gebäuden die Hausnamen. Veränderungen innerhalb der Katastralgemeinden blieben in der «Indikationsskizze» unberücksichtigt, spätere Grenzverschiebungen mit benachbarten Katastralgemeinden fanden aber Aufnahme. Nach dem Abschluss der Vermessung fertigte man von der «Indikationsskizze» eine «Schönausfertigung» an, in der die nach dem Er- hebungsabschluss stattgefundenen Veränderungen, etwa Grundstücksteilun- gen, berücksichtigt wurden. Insgesamt vermittelt diese «Schönausfertigung» [ 173 ]Tab. 2: Die Franziszeische Katastralaufnahme 1817-1861: Dauer der Arbeiten Kronland Jahre Kataster in Kraft getreten Durchschnitt¬ licher Einsatz von Jahres¬ partien pro Jahr Durchschnittliche Leistung einer Arbeits partie/Jahr Katastral- Arbeitsertrag, gemeinde (175 Tage Feld- pro Jahr arbeit pro Jahr) Österreich unter der Enns 1817-1824, 1828 1834 90 3,9 24,6 Österreich ob der Enns und Salzburg 1823-1830 1844 57 3,4 33,2 Steiermark 1820-1825 1844 96 4,8 24,4 Tirol und Vorarlberg 1855-1861 - 79 1,9 25,8 Kärnten und Krain 1822-1828 1843 78 3,2 27,7 Küstenland 1818-1822 1843 88 1,5 22,0 Dalamtien 1823-1830, 1834-1837 1852 26 2,4 44,5 Böhmen 1826-1830, 1837-1843 1852-1860 100 7,5 44,6 Mähren und Schlesien 1824-1830, 1833-1836 1851-1852 69 5,0 45,8 Galizien 1824-1830, 1844-1854 - 113 2,9 42,9 Bukowina 1819-1823, 1854-1856 - 20 2,0 30,3 Quelle: Kamenik (wie Anm. 21), S. 83; Messner (wie Anm. 6), 2. Teil, S. 138. [ 174 ]Tab. 3: Die Franziszeische Katastralaufnahme 1817-1861: Umfang der Arbeiten Kronland Fläche (km2) Katastral¬ gemeinden (n) Parzellen (n) Österreich unter der Enns 19’785 3159 3’462’496 Österreich ob der Enns und Salzburg 19’163 1562 2’618’844 Steiermark 22’495 2692 2’540’984 Tirol und Vorarlberg 29’291 1051 2’462’107 Kärnten und Krain 20’325 1738 2’616’749 Küstenland 7959 645 1’685’266 Dalamtien 12’793 744 2’381’495 Böhmen 51’953 8967 9’321’064 Mähren und Schlesien 27’375 3724 6’033’454 Galizien 78’493 5955 15’211’974 Bukowina 10’450 319 798’707 Total 300’082 30’556 49’138’140


Quelle: Kamenik (wie Anm. 21), S. 83


weniger Information als die «Indikationsskizze». In ihr fehlen die Besitzer- und Vulgarnamen mit Wohnort sowie die schwarze Zahl für die Bauparzelle. Nur die rote Zahl der Grundparzelle ist eingetragen. Die «Indikationsskizze» bildete die Grundlage für Reambulierungszwecke und für die Anfertigung des «Grund- und Bauparzellenprotokolls» als ein Kernstück des Katasters. Das «Grundparzellenprotokoll» erfasst - nach Rie- den geordnet - sämtliche Grundparzellen mit Nummer, mit der Eigenschaft des Grundstückes, mit dem Namen und Vulgarnamen des Besitzers, mit dem Berufsstand des Eigentümers und dem Wohnort, der Kulturgattung, der Fläche (in niederösterreichischem Joch und Quadratklafter), der Klasse, dem jährlichen Reinertrag sowie (in einer zweiten Ausfertigung) der Grundherr- schaft, der die Parzelle zugehörig war (Tab. 5). Im «Bauparzellenprotokoll» [ 175 ]Tab. 4: Katalog der «Ökonomischen Fragen» am Beispiel der Katastralgemeinde Linsenberg

Beantwortung der ökonomischen Fragen für die Steuergemeinde Silberberg. Land Illyrien/ Deshela Krajjnska. Kreis/ Resija [...]/ Bezirksobrigkeitt /Kantonska goposka..., Gemeinde/ Solelka [...]

I. Fragen, den Zustand der Wirthschaften im Allgemeinen betreffend/ Vprashanje, ktere gospodarstva sploh saevajo

II. Fragen, den Ackerbau insbesondere betreffend/ Vprashanje, ktere gospodarstva poljsko delo sosebno sadenejo

III. Fragen, die Garten-Cultur insbesondere betreffend/ Vprashanje, ktere vertno delo sadenejo

IV. Fragen, die Wiesen-Cultur insbesondere betreffend/ Vprashanje, ktere travnike delo sadenejo

V. Fragen, den Weinbau insbesondere betreffend/ Vprashanje, ktere vinske perdelke sadenejo

VI. Die Wald-Cultur insbesondere betreffende Fragen/ Vprashanje, ktere gojsde sade- nej°

VII. Die Alpen-Wirthschaft insbesondere betreffende Fragen/ Vprashanje, ktere planine sadenejo

VIII. Die Classification der Gründe betreffende Fragen/ Vprashanje, ktere rasedelke semlje sadenejo


Quelle: KLA Klagenfurt, Katastralgemeinde Linsenberg, Franziszeischer Kataster, Nr. 72137.


sind die Funktion(en) der Gebäude, ihre Fläche, die Bauart, bisweilen das Baumaterial (Holz, Stein) und - eher selten - der Erhaltungszustand der Gebäude festgehalten (Tab. 6). Im Anschluss an das «Grund- und Bau- parzellenprotokoll» befindet sich eine Zusammenfassung der Fläche aller Grund- und Bauparzellen mit ihrem jährlichen Ertrag (Tab. 7). Danach folgt in der Regel ein «Alphabetisches Verzeichnis der Steuergemeinde», in dem die Eigentümer mit der Nummer ihrer Grund- und Bauparzellen aufgelistet sind (Tab. 8).

Ausgehend von den «Ökonomischen Fragen» und ihrer Tätigkeit erstellte die Kommission das «Katastralschätzungselaborat». In diesem wurden in einem ersten, 14 Kapitel umfassenden Teil die naturräumlichen, wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten der Katastralgemeinde (Topografie; Grenzen; [ 176 ]Tab. 5: Ausschnitt aus dem Grundparzellenprotokoll der Katastralgemeinde Linsenberg Nummer des Blattes der «Indikationsskizze», auf dem sich die Parzelle befindet II Benennung des Riedes Oschinna Nummer der Parzelle 1 Gesetzliche Eigenschaft der Parzelle rustikal, «Hausgrund» Hausnummer 12 Vor- und Zuname / Vulgarnamen des Eigentümers Michael Edlacher / Rath Stand Bauer Wohnort Krobathen Kulturgattung der Parzelle Acker Flächeninhalt der Parzelle 2 nö. Joch 1004 Quadratklafter Klasse, der die Parzelle zugeordnet wurde zweite Reiner jährlicher Ertrag pro Metzen 19 fl. 3 kr. Grundherrschaft, der die Parzelle zugehörig ist Kirche St. Margarethen

Quelle: KLA Klagenfurt, Katastralgemeinde Linsenberg, Franziszeischer Kataster, Nr. 72137.


Bevölkerung; Viehstand; Flüsse, Bäche, Teiche, Seen und Moräste; Strassen und Wege; Marktplätze; kultivierte unbenützte und unbenutzbare Gründe; Grunderzeugnisse, Kultur des Bodens; Grunderzeugnisse, Qualität und Wert derselben; Gattung des Grundeigentums und Anzahl der Bestiftungen; Häu- ser; Industrial-Gewerbe) beschrieben.[22] In diesen finden sich Angaben zu den folgenden Parametern: Topografie: die Beschaffenheit des Naturraumes, die natürlichen Wirtschafts- bedingungen, die räumliche Verteilung der einzelnen Kulturgattungen, die Entfernung zu den nächstgelegenen zentralen Orten und Märkten Grenzen: Beschreibung des Grenzverlaufes der Katastralgemeinde sowie die Aufzählung der Nachbargemeinden Bevölkerung: die Einwohnerzahl (männlich, weiblich), die Zahl der «Wohnpar- teien» (das heisst Haushalte), die durchschnittliche Zahl der Haushaltsangehö[ 177 ]Tab. 6: Ausschnitt aus dem Bauparzellenprotokoll der Katastralgemeinde Linsenberg

Nummer des Blattes (der «Indikationsskizze»), auf dem sich die Parzelle befindet II Nummer der Parzelle 1 Vor- und Zuname / Vulgarnamen des Eigentümers Michael Edlacher / Rath Stand Bauer Wohnort Krobathen Hausnummer 12 Gattung des Gebäudes mit Inbegriff Wohn- und Wirthschafts- des Hofraumes gebäude samt Hof Gattung des Gebäudes mit Inbegriff des Hofraumes 244 Quadratklafter Jährlicher «Haus-Areal-Ertrag» pro Metzen zweite Reiner jährlicher Ertrag pro Metzen 1 fl. 6 kr. Grundherrschaft, der die Parzelle zugehörig ist Kirche St. Margareten


Quelle: KLA Klagenfurt, Katastralgemeinde Linsenberg, Franziszeischer Kataster, Nr. 72137.


rigen der grösseren und kleineren Betriebe, durchschnittliche Zahl und die Art des Gesindes, Zahl jener Betriebe, die sich ein Gesinde und Taglöhner leisten konnten sowie Angaben über die Ernährungsgewohnheiten Viehstand: Stückzahlen nach Viehart, Rassen, Art der Tierhaltung, Zustand der Tiere und durchschnittlicher Viehbesitz der grösseren sowie kleineren Wirtschaften Flüsse und Bäche: Nutzung (für Wasserkraft oder Bewässerung) Strassen und Wege: Qualität, Zuständigkeit für die Instandhaltung Marktplätze: Marktorte, wohin die Produktionsüberschüsse verkauft wurden Tabellen mit dem «Flächenanteil der verschiedenen Kulturgattungen» und «Unterteilung dieser in mehrere Güteklassen». Dazu zählten: -tdie «Grunderzeugnisse»; -tdie «Kultur des Bodens»: Bodenbearbeitung und die dabei auftretenden Pro[ 178 ]bleme, Geräte bei der Bearbeitung, zu welchen Zeiten die Kulturen angebaut und geerntet wurden; - die «Qualität und der Wert der <Grunderzeugnisse>»: Bewertung der einzelnen Produkte nach ihrer Güte; Vermerk, an welchen Produkten Mangel herrschte und wo agrarische Erzeugnisse zugekauft wurden; - die «Gattung des Grundeigentums» und die Anzahl der Bestiftungen: Zahl und Grösse der Huben, Zinspflichtigkeit der Huben, Art die Abgaben; - die «Häuser»: Zahl, Bauweise, Zustand, bisweilen auch Versicherung; - die «Industrialgewerbe»: Zahl der Gewerbetreibenden und Art des Gewerbe, Nebengewerbe die bäuerliche Bevölkerung.

Der zweite Teil beinhaltet die eigentliche Schätzung. Dabei wurde der Ertrag so erfasst, dass jede Klasse jeder Kulturgattung für sich erhoben wurde. Bei den Äckern erhob die Kommission neben dem Ertrag der einzelnen Kulturen noch das ortsübliche Anbausystem, den «Samen-, Cultur-, Ernte- und Dre- scher-Aufwand» (Tab. 9), die Art sowie die Menge der Düngung, ferner ob und wann die Äcker, Wiesen und Wälder beweidet wurden. Im Anschluss an die Bodenschätzung folgt das «Katastral-Waldschätzungs-Elaborat». Mittels eines «Specifischen Ausweises der nach der Catastral-Schätzungserhebung entfallenden Endresultate» erfolgte die Feststellung des steuerbaren Reinertrages, der sich aus dem Brutto-Ertrag minus der Abzugsposten (Natural- und Arbeitsaufwand, Sonderausgaben) ergab (Tab. 10). Nach der Beendigung der Steuerschätzung durch die Kommission bestand für die betroffenen Besitzer die Möglichkeit des Einspruchs. Danach fasste die Kommission die endgültigen Schätzungsergebnisse der Katastralgemeinde in einem Summarium zusammen und leitete dieses an die Provinzialschätzungskommission weiter.

Fragt man nach der Bedeutung der Bodenerhebung im Hinblick auf eine Staatsmodernisierung an der Schwelle von der agrarisch-feudalen zur industri- ellen Welt, die mit dem Franziszeischen Kataster einen vorläufigen Abschluss fand, zeigen sich Effekte vielfacher Art. A la longue bedeutete dieser als ein Element jener Reformpläne, die aus dem österreichischen Kaiserstaat einen einheitlichen «Gesetzesstaat» unter Beibehaltung der politischen Autonomie der Länder und Kommunen anstrebten, die Grundlage für die Verrechtlichung des Steuersystems mit allen Konsequenzen für eine dauerhafte Beschränkung der Ständemacht durch den Staat.[23] Im Hinblick auf die Bodenbewertung und das Steuerwesen war er der gelungene Versuch einer Zusammenfassung der österreichischen Kronländer zu einem einheitlichen Rechtsraum. Mit ihm wurden vor der Kapitalisierung von Grund und Boden seitens des Staates [ 179 ]Tab. 7: Ausschnitt aus der Summe aller Grundparzellen der Katastralgemeinde Linsenberg Summe aller Grundparzellen Areal 1099 nö. Joch 128 Quadratklafter Jährlicher Haus-Areal-Ertrag 33 fl. 57 kr. Classe der Haus-Classensteuer 50 Summer aller Bauparzellen 4 nö. Joch 1372 Quadratklafter Jährlicher Haus-Areal-Ertrag 35 fl. 13 kr. Gattung des Gebäudes mit Inbegriff Wohn- und Wirtschafts¬ des Hofraumes gebäude samt Hof Classe der Haus-Classensteuer: 13 Areal der Gemeinde 1103 nö. Joch 1500 Quadratklafter


Quelle: KLA Klagenfurt, Katastralgemeinde Linsenberg, Franziszeischer Kataster, Nr. 72137.

1. Benennung der Section II 2. Hausnummer 12 3. Vor- und Zuname / Vulgarnamen des Eigentümers Michael Edlacher / Rath 4. Stand Bauer 5. Wohnort Krobathen 6. [Grund-] Parzellen 1, 6, 7, 12, 13, 24, 33, 37, 38, 45 7. [Bau-]Parzelle 1 [ 180 ]Tab. 9: Katastralschätzungserhebung der Kulturgattung Acker, Schätzungsklasse I, Katastralgemeinde Linsenberg 1.tBrutto-Geldertrag per Joch im Ganzen: 17 fl. 49% kr. 2.tSamen-, Cultur-, Ernte- und Drescher-Aufwand samt Beschaffungen nach vorheriger Theilung zuerst pro Rata des Anbau-Verhältnisses und dann mit Jahren des Wirthschafts- Curses: Samen nach den Preisen zu: Weitzen 2 fl. 20 kr. pro Metzen 0, 42 Korn 1 fl. 14 kr. 0, 92 Gerste 1 fl. 6 kr. 0, 21 Hafer 40 kr. 0, 75 Haiden 50 kr. 0, 50 Hirse 1 fl. 8 kr. 0, 03 Kleesamen 7 kr. pro Pfund 1,00 Dreschtheil: Weizen 0,42 Korn 0,92 Gerste 0,21 Hafer 0,75 Haiden 0,50 Hirse 0,03 Kleesamen 1,00 Zugarbeit mit Ochsen: [keine] Handarbeit a) mit Ochsen: 2 Tage nach den Preisen zu 24 kr. 3,47 Handarbeit b) gemeine: Tage nach den Preisen zu 12 kr. 14,36 Handarbeit b) besondere: Tage nach den Preisen zu 18 kr. 0,57 Beyschaffungen: Gips nach den Preisen zu 44 kr. 0,17 Centner Quelle: KLA Klagenfurt, Katastralgemeinde Linsenberg, Franziszeischer Kataster, Nr. 72137. 180tHistoire des Alpes - Storia delle Alpi - Geschichte der Alpen 2009/14 3. Dieser Aufwand beträgt nach den genehmigten Preisen 9 fl. 3 O % k . und gegenüber dem Brutto-Ertrag Perzent 52% Nach der Instruktion kommen jedoch anzuwenden 50 Perzent mit 8 fl. 55 kr. Sohin zeigt sich ein Reinertrag 8 fl. 55 kr. [ 181 ]Culturgattung Classe Flächenmass Brutto- -Ertrag Abzug zur Reinertrag Joch Quadrat¬ klafter vom nö. Joc

h

im Ganzen Compensation des Kulturaufwandes pro nö. Joch vom nö. Joch der Classe fl. kr. fl. kr. fl. kr. Pro¬ zent fl. kr. fl. kr. Äcker I 23 537 16 55 394 57 8 27 50 16 55 394 57 II 108 335 12 58 1404 1 7 47 60 12 58 1404 1 III 67 520 8 37 580 40 5 36 65 8 37 580 40 Wiesen I 58 1304 8 48 517 34 1 45 20 8 48 517 34 II 215 1546 3 12 691 5 0 38 20 3 12 691 5 Kleine Gärten Einzige 1 815 16 55 25 32 0 0 50 16 55 25 32 Hutweiden I 15 1359 1 12 19 1 0 14 20 1 12 19 1 II 89 1107 0 26 53 49 0 7 20 0 26 53 49 Alpen Einzige 535 972 0 6 535 33 0 0 0 0 6 535 33 Hochwaldungen I 623 313 0 22 229 30 0 0 0 0 22 229 30 II 757 1039 0 5 63 8 0 0 0 0 5 63 8 Bauarea Einzige 4 392 12 58 55 4 0 0 0 12 58 55 4 SUMME 2501 639 - - 4086 58 - - - - - 4086 58 Tab. 10: Spezifischer Ausweis der Endresultate nach der Katastralerhebung, Katastralgemeinde Abtei Quelle: Spezifischer Ausweis der nach der Catastral-Erhebung entfallenden Endresultate in der Gemeinde Abtei; Klagenfurt, 19. März 1835-KLAKlagenfurt,, Franziszeischer Kataster, Nr. 76201. [ 182 ]vereinheitlichte Grundlagen für eine Besitzerhebung (Grundherrschaften, Untertanen, Dominikal- und Rustikalbesitz) geschaffen. Aber der Kataster war mehr als ein blosses Besitzverzeichnis, beinhaltete er doch ebenso eine objektive Einschätzung der Wirtschaftsleistung, insbesondere des Agrarsektors, und der Eigentümerstrukturen. Bei der Darstellung der agrarischen Produktionsleistung (Getreide, Wald, Vieh) wurden die Ergebnisse des Josephinischen Katasters bei weitem übertroffen. Dass sich für den Staat darüber hinaus Einblicke in das Bevölkerungswesen, die Beschäftigtenstrukturen, den gewerblich-industriellen Status quo, die Verkehrsgegebenheiten, die Ernährungsgewohnheiten oder den Lebensalltag eröffneten, war ein Nebeneffekt, von dem die staatliche Politik in der Verwaltung und im Finanzbereich zusätzlich noch profitierte. In diesem Sinne bildete der Franziszeische Kataster einen Baustein zu einem Mehr an Staatlichkeit inmitten einer noch von feudalen Strukturen bestimm- ten Lebenswelt. Der Staat - ausgenommen blieb Ungarn - erhielt erstmals einen umfassenderen Einblick in die Lebensweisen der Bevölkerung, aber vor allem auch über die Boden- und agrarischen Ertragsverhältnisse in seinen Provinzen. Das war das eigentliche Hauptanliegen. Denn die ziemlich genaue Reinertragsmessung ermöglichte eine «gerechte» Festsetzung der Grundsteuer und sicherte dem Staat fixe Einnahmen. Dass damit ein Schritt in Richtung moderner Steuerstaat getan wurde, war seitens des Staates ein miteinkalku- lierter Nebeneffekt.


Anmerkungen

1 Die vorliegende Studie versteht sich als ein Beitrag zu einem seit 1. Januar 2008 von H. Rumpler geleiteten FWF-Projekt «Der Franziszeische Kataster (1817-1861) als Quelle zur Wirtschafts-, So- zial- und Umweltgeschichte in der Startphase der Industriellen Revolution. Edition, Quellenanalyse und Auswertung. Pilotstudien Kärnten und Bukowina» mit Kurt Scharr / Universität Innsbruck, Constantin Ungureanu / Universität Innsbruck, Moldavische Akademie der Wissenschaften Chi- sinau, Roland Bäck / Universität Klagenfurt, Walter Liebhart / Universität Klagenfurt sowie dem Autor dieses Beitrages als Mitarbeiter.

2 Vgl. A. Tantner, «Ordnung der Häuser, Beschreibung der Seelen. Hausnummerierung und Seelen- konskription in der Habsburgermonarchie », Wiener Schriften zur Geschichte der Neuzeit, 4, Wien 2007, S. 86-108.

3 K. Lego, Geschichte des Österreichischen Grundkatasters, Wien 1968, S. 14.

4 Grundlegend dazu: B. Hackl, «Die Theresianische Steuerrektifikation in Ober- und Innerösterreich 1747-1763. Die Neuordnung des ständischen Finanzwesens auf dem Sektor der direkten Steuern als ein fiskalischer Modernisierungsprozess zwischen Reform und Stagnation», Beiträge zur neueren Geschichte Österreichs, 11, Frankfurt a. M., 1999.

5 Im Detail dazu: B. Hackl, «Die Gülteinlagen und die Theresianischen sowie Josephinischen Steuerfassionen in den österreichischen Ländern». in: J. Pauser, M. Scheutz, T. Winkelbauer (Hg.), [ 183 ]Quellenkunde der Habsburgermonarchie (16.-18. Jahrhundert). Ein exemplarisches Handbuch (Mitteilungen des Instituts für österreichische Geschichtsforschung, Erg.-Bd. 44), Wien 2004, S. 365-377, hier S. 370.

6 V gl. R. Messner, «Der Franziszeische Grundsteuerkataster. Ein Überblick über seinen Werdegang und sein Wirken», 1. Teil, Jahrbuch des Vereins für Geschichte der Stadt Wien, 28, 1972, S. 62-105; Hackl (wie Anm. 5), S. 366.

7 «Kabinettsschreiben 24. 11. 1783 an Graf Kollowart», Lego (wie Anm. 3), S. 16.

8 Kärntner Landesarchiv Klagenfurt (KLA Klagenfurt), Patente, Fasz. 18, Nr. 5. «Patent vom 26. 11. 1784»; vgl. W. Seitz, «Die Grundsteuerregulierung in der österreichischen Monarchie im 18. und 19. Jahrhundert. Das Verhältnis von Staatssteuersystem und Feudalordnung», Zeitschrift für Agrargeschichte und Agrarsoziologie, 24, 1976, S. 180-201.

9 Lego (wie Anm. 3), S. 16.

10 A. Tantner, «Seelenkonskription und Parzellierung in der Habsburgermonarchie», in L. Behrisch (Hg.), Vermessen, Zählen, Berechnen. Die politische Ordnung des Raumes im 18. Jahrhundert: Historische Politikforschung, 6, Frankfurt a. M. 2006, S. 75-94, hier S. 80-81; vgl. auch: M. Straka, «Die Einrichtung der Numerierungsabschnitte in der Steiermark als Vorstufe der Steuergemeinden», in: Festschrift für O. Lamprecht, hg. v. Historischen Verein für Steiermark, Zeitschrift des historischen Vereines für Steiermark, Sonderbd. 16, Graz 1968, S. 138-150; M. Wutte, «Die Bildung der Gemeinden in Kärnten», Carinthia, I, 113, 1923, S. 8-37.

11 KLA Klagenfurt, Patente, Fasz. 18, Nr. 5. «Patent vom 26. 11. 1784». Die Bestimmungen galten für Böhmen, Mähren, Schlesien, Galizien, Österreich ob und unter der Enns, Steyermark, Kärnten, Krain sowie Görz und Gradiska.

12 A. von Jaksch et al., Erläuterungen zum Historischen Atlas der österreichischen Alpenländer, hg. v. Kaiserliche Akademie der Wissenschaften in Wien, I. Abt.: Die Landgerichtskarte, 4. Teil: Kärnten, Krain, Görz und Istrien, Wien 1914, S. 21-22, 43^44.

13 Vgl. G. Podlesnik, Die Einrichtung der unteren staatlichen Verwaltung in Kärnten. Die Entwicklung der Landgerichte und Konskriptionsbezirke von der Konskriptionsordnung 1773 bis zum Josephinischen Kataster, Diplomarbeit, Klagenfurt 2003, S. 104.

14 J. Tschinkowitz, Darstellung des politisches Verhältnisses der verschiedenen Gattungen von Herrschaften zur Staatsverwaltung, zu ihren Beamten und Untertanen in der k. k. österreichischen Monarchie, mit besonderer Berücksichtigung auf die Provinzen Steyermark, Kärnthen und Krain. Ein notwendiges Handbuch für alle politischen Behörden, besonders für Kreiscommissäre, Bezirks und Landbeamte, dann Herrschaftsbesitzer und Verwalter, Teil 1, Graz 1827, S. 1.

15 KLA Klagenfurt, Josephinisches Flurbuch, Nr. 33 und 34 (Silberegg).

16 Lego (wie Anm. 3), S. 16.

17 Messner (wie Anm. 6), 2. Teil, S. 90.

18 Vgl. L. Mikoletzky, «Der Versuch einer Steuer- und Urbarialregulierung unter Kaiser Joseph II.», Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs, 24, 1971, S. 310-346.

19 Hackl (wie Anm. 5), S. 373.

20 Vgl. Projektantrag Rumpler (wie Anm. 1), S. 5.

21 R. Sandgruber, «Der Franziszeische Kataster als Quelle für die Wirtschaftsgeschichte und historische Volkskunde», Mitteilungen des Niederösterreichischen Landesarchivs, 3, 1979, S. 16-28, hier S. 24; W. Kamenik, «Katasterneuvermessung, historische Kontinuität und zeitgenössische Aspekte», in: 150 Jahre österreichischer Grundkataster, hg. Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, Wien o. J., S. 81-89.

22 Zum Quellenwert ausführlich: A. Moritsch, «Der franziszeische Kataster und die dazugehörigen Steuerschätzungsoperate als wirtschafts- und sozialhistorische Quellen», East European Quarterly, 3, 1970, S. 438-448; Sandgruber (wie Anm. 21), S. 16-28.

23 Projektantrag Rumpler (wie Anm. 1).

  1. 1 Die vorliegende Studie versteht sich als ein Beitrag zu einem seit 1. Januar 2008 von H. Rumpler geleiteten FWF-Projekt «Der Franziszeische Kataster (1817-1861) als Quelle zur Wirtschafts-, So- zial- und Umweltgeschichte in der Startphase der Industriellen Revolution. Edition, Quellenanalyse und Auswertung. Pilotstudien Kärnten und Bukowina» mit Kurt Scharr / Universität Innsbruck, Constantin Ungureanu / Universität Innsbruck, Moldavische Akademie der Wissenschaften Chi- sinau, Roland Bäck / Universität Klagenfurt, Walter Liebhart / Universität Klagenfurt sowie dem Autor dieses Beitrages als Mitarbeiter.
  2. 3 K. Lego, Geschichte des Österreichischen Grundkatasters, Wien 1968, S. 14.
  3. 3 K. Lego, Geschichte des Österreichischen Grundkatasters, Wien 1968, S. 14.
  4. 4 Grundlegend dazu: B. Hackl, «Die Theresianische Steuerrektifikation in Ober- und Innerösterreich 1747-1763. Die Neuordnung des ständischen Finanzwesens auf dem Sektor der direkten Steuern als ein fiskalischer Modernisierungsprozess zwischen Reform und Stagnation», Beiträge zur neueren Geschichte Österreichs, 11, Frankfurt a. M., 1999.
  5. 5 Im Detail dazu: B. Hackl, «Die Gülteinlagen und die Theresianischen sowie Josephinischen Steuerfassionen in den österreichischen Ländern». in: J. Pauser, M. Scheutz, T. Winkelbauer (Hg.),
  6. 6 V gl. R. Messner, «Der Franziszeische Grundsteuerkataster. Ein Überblick über seinen Werdegang und sein Wirken», 1. Teil, Jahrbuch des Vereins für Geschichte der Stadt Wien, 28, 1972, S. 62-105; Hackl (wie Anm. 5), S. 366.
  7. 7 «Kabinettsschreiben 24. 11. 1783 an Graf Kollowart», Lego (wie Anm. 3), S. 16.
  8. 8 Kärntner Landesarchiv Klagenfurt (KLA Klagenfurt), Patente, Fasz. 18, Nr. 5. «Patent vom 26. 11. 1784»; vgl. W. Seitz, «Die Grundsteuerregulierung in der österreichischen Monarchie im 18. und 19. Jahrhundert. Das Verhältnis von Staatssteuersystem und Feudalordnung», Zeitschrift für Agrargeschichte und Agrarsoziologie, 24, 1976, S. 180-201.
  9. 9 Lego (wie Anm. 3), S. 16.
  10. 10 A. Tantner, «Seelenkonskription und Parzellierung in der Habsburgermonarchie», in L. Behrisch (Hg.), Vermessen, Zählen, Berechnen. Die politische Ordnung des Raumes im 18. Jahrhundert: Historische Politikforschung, 6, Frankfurt a. M. 2006, S. 75-94, hier S. 80-81; vgl. auch: M. Straka, «Die Einrichtung der Numerierungsabschnitte in der Steiermark als Vorstufe der Steuergemeinden», in: Festschrift für O. Lamprecht, hg. v. Historischen Verein für Steiermark, Zeitschrift des historischen Vereines für Steiermark, Sonderbd. 16, Graz 1968, S. 138-150; M. Wutte, «Die Bildung der Gemeinden in Kärnten», Carinthia, I, 113, 1923, S. 8-37. 11 KLA Klagenfurt, Patente, Fasz. 18, Nr. 5. «Patent vom 26. 11. 1784». Die Bestimmungen galten für Böhmen, Mähren, Schlesien, Galizien, Österreich ob und unter der Enns, Steyermark, Kärnten, Krain sowie Görz und Gradiska. 12 A. von Jaksch et al., Erläuterungen zum Historischen Atlas der österreichischen Alpenländer, hg. v. Kaiserliche Akademie der Wissenschaften in Wien, I. Abt.: Die Landgerichtskarte, 4. Teil: Kärnten, Krain, Görz und Istrien, Wien 1914, S. 21-22, 43^44. 13 Vgl. G. Podlesnik, Die Einrichtung der unteren staatlichen Verwaltung in Kärnten. Die Entwicklung der Landgerichte und Konskriptionsbezirke von der Konskriptionsordnung 1773 bis zum Josephinischen Kataster, Diplomarbeit, Klagenfurt 2003, S. 104. 14 J. Tschinkowitz, Darstellung des politisches Verhältnisses der verschiedenen Gattungen von Herrschaften zur Staatsverwaltung, zu ihren Beamten und Untertanen in der k. k. österreichischen Monarchie, mit besonderer Berücksichtigung auf die Provinzen Steyermark, Kärnthen und Krain. Ein notwendiges Handbuch für alle politischen Behörden, besonders für Kreiscommissäre, Bezirks und Landbeamte, dann Herrschaftsbesitzer und Verwalter, Teil 1, Graz 1827, S. 1. 15 KLA Klagenfurt, Josephinisches Flurbuch, Nr. 33 und 34 (Silberegg). 16 Lego (wie Anm. 3), S. 16. 17 Messner (wie Anm. 6), 2. Teil, S. 90. 18 Vgl. L. Mikoletzky, «Der Versuch einer Steuer- und Urbarialregulierung unter Kaiser Joseph II.», Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs, 24, 1971, S. 310-346. 19 Hackl (wie Anm. 5), S. 373. 20 Vgl. Projektantrag Rumpler (wie Anm. 1), S. 5. 21 R. Sandgruber, «Der Franziszeische Kataster als Quelle für die Wirtschaftsgeschichte und historische Volkskunde», Mitteilungen des Niederösterreichischen Landesarchivs, 3, 1979, S. 16-28, hier S. 24; W. Kamenik, «Katasterneuvermessung, historische Kontinuität und zeitgenössische Aspekte», in: 150 Jahre österreichischer Grundkataster, hg. Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, Wien o. J., S. 81-89. 22 Zum Quellenwert ausführlich: A. Moritsch, «Der franziszeische Kataster und die dazugehörigen Steuerschätzungsoperate als wirtschafts- und sozialhistorische Quellen», East European Quarterly, 3, 1970, S. 438-448; Sandgruber (wie Anm. 21), S. 16-28. 23 Projektantrag Rumpler (wie Anm. 1).
  11. 11 KLA Klagenfurt, Patente, Fasz. 18, Nr. 5. «Patent vom 26. 11. 1784». Die Bestimmungen galten für Böhmen, Mähren, Schlesien, Galizien, Österreich ob und unter der Enns, Steyermark, Kärnten, Krain sowie Görz und Gradiska.
  12. 12 A. von Jaksch et al., Erläuterungen zum Historischen Atlas der österreichischen Alpenländer, hg. v. Kaiserliche Akademie der Wissenschaften in Wien, I. Abt.: Die Landgerichtskarte, 4. Teil: Kärnten, Krain, Görz und Istrien, Wien 1914, S. 21-22, 43^44.
  13. 13 Vgl. G. Podlesnik, Die Einrichtung der unteren staatlichen Verwaltung in Kärnten. Die Entwicklung der Landgerichte und Konskriptionsbezirke von der Konskriptionsordnung 1773 bis zum Josephinischen Kataster, Diplomarbeit, Klagenfurt 2003, S. 104.
  14. 14 J. Tschinkowitz, Darstellung des politisches Verhältnisses der verschiedenen Gattungen von Herrschaften zur Staatsverwaltung, zu ihren Beamten und Untertanen in der k. k. österreichischen Monarchie, mit besonderer Berücksichtigung auf die Provinzen Steyermark, Kärnthen und Krain. Ein notwendiges Handbuch für alle politischen Behörden, besonders für Kreiscommissäre, Bezirks und Landbeamte, dann Herrschaftsbesitzer und Verwalter, Teil 1, Graz 1827, S. 1.
  15. 15 KLA Klagenfurt, Josephinisches Flurbuch, Nr. 33 und 34 (Silberegg).
  16. 16 Lego (wie Anm. 3), S. 16.
  17. 17 Messner (wie Anm. 6), 2. Teil, S. 90.
  18. 18 Vgl. L. Mikoletzky, «Der Versuch einer Steuer- und Urbarialregulierung unter Kaiser Joseph II.», Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs, 24, 1971, S. 310-346.
  19. 19 Hackl (wie Anm. 5), S. 373.
  20. 20 Vgl. Projektantrag Rumpler (wie Anm. 1), S. 5.
  21. 21 R. Sandgruber, «Der Franziszeische Kataster als Quelle für die Wirtschaftsgeschichte und historische Volkskunde», Mitteilungen des Niederösterreichischen Landesarchivs, 3, 1979, S. 16-28, hier S. 24; W. Kamenik, «Katasterneuvermessung, historische Kontinuität und zeitgenössische Aspekte», in: 150 Jahre österreichischer Grundkataster, hg. Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, Wien o. J., S. 81-89.
  22. 22 Zum Quellenwert ausführlich: A. Moritsch, «Der franziszeische Kataster und die dazugehörigen Steuerschätzungsoperate als wirtschafts- und sozialhistorische Quellen», East European Quarterly, 3, 1970, S. 438-448; Sandgruber (wie Anm. 21), S. 16-28.
  23. 23 Projektantrag Rumpler (wie Anm. 1).