tritt* imd die Helden, mit Aiisnalime von Conchobar und Fergus, zu einem Zweikampfe herausfordert. Die letzten Worte, die erhalten sind, lassen gerade noch erkennen, dass dieser Riese eine ähnliche Forderung eigehen lässt, wie Uath in Cap. 76 — 78.
3. Auch hier haben wir eine auf einen unbekannten Re- dactor zurückgehende Compilation vor uns. Diese Compilation muss schon ziemlich alt sein, denn der Text in Eg. kann nicht als Abschrift von LU. betrachtet werden, sondern setzt eine ältere Quelle voraus, deren Vorzug vor LU. in der ursprüng- licheren und richtigeren Reihenfolge der einzelnen Theile besteht. Da der Schreiber von LU., oder gar schon der Schreiber seines Originals in unserem Cap. 77 auf araili libair, d. i. andere Handschriften Bezug nimmt, so bedarf es keines weiteren Beweises dafür, dass dieser Sagenstoff lange vor dem Jahre 1100 schriftlich aufgezeichnet war. Das, was wir besitzen, sind Abschriften und Umschriften älterer Quellen.
Das Schiedsgericht fällt immer zu Gunsten Cuchulainn's aus. Aber eine grosse Schwäche der Composition ist, dass Cuchulainn es so und so oft ruhig hinnimmt, wenn seine Neben- buhler sich dem Urtheilsspruche nicht fügen, und dass er sich immer wieder auf ein neues Schiedsgericht einlässt. Dieser Umstand erklärt sich sehr einfach, wenn wir annehmen, dass Cuchulainn's ausserordentliche Heldenkraft in vielen einzelnen Erzählungen gefeiert wurde, die sämmtlich als Grundlage des Schiedsgerichtes verwendet werden konnten. Ein Redactor stellte eine Reihe derselben zusammen, von dem Redactor rührt die schwache Verbindung der einzelnen Theile her.
Für diese Auffassung sind die Punkte wichtig, in denen Eg. von LU. abweicht. In Eg. fehlt Cap. 57; wir müssen es daher in LU. als eine spätere Zuthat betrachten. Lässt man es aber im Texte von LU. weg, so ist in LU. keine Motivirung von Medb's Urtheil vorhanden.. In Eg. fehlt diese nicht: Hier geht in sehr sachgemässer Weise der Wettkampf im Radwerfen sowie Cuchulainns Nadelspiel (Cap. 63 — 65) der Entscheidung
- ↑ Auch hier hat der Schreiber oben au den Rand geschrieben: in Dei nomine amen. Vgl. S. 239.