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[§511. 512.
Das Verb.

511. Der Subjunktiv steht:

a) in Haupt- und Nebensätzen, um ein Geschehen als gewünscht (oder gefürchtet), als gewollt oder gesollt zu bezeichnen. Vom Imperativ unterscheidet er sich dadurch, daß jener von Nebensätzen ausgeschlossen ist; ferner in Hauptsätzen dadurch, daß im Subjunktiv befohlen wird, wenn nicht an sofortige Ausführung des Befohlenen gedacht wird, wie z. B. in Gesetzen. Er steht dann auf einer Linie mit dem lateinischen Imperativ auf -to.

Auf das Verb des Wollens oder Wünscbens selber übertragen erscheint der Subjunktiv in do'futhris se, do'düth/ris 'uelim'.

b) in den älteren Denkmälern ständig nach bes 'viel- leicht'. Fakultativ in indirekten Fragesätzen mit in (das in), um das Problematische, Ungewisse zu markieren. Häufig verallgemeinernd in Relativ- und Temporalsätzen ('einer, der', 'wann auch immer). In Kondizional- und Konzessivsätzen, wenn die bedingende oder eingeräumte Handlung in der Zukunft liegt, und meist, wenn sie als zu einer beliebigen Zeit verwirklicht gedacht wird. Über- haupt gibt der Subjunktiv in Nebensätzen dem Ausdruck mehr subjektive Färbung, läßt die Wirklichkeit des Aus- gesagten als weniger sicher erscheinen.

c) nach acht in der Bedeutung 'wenn nur, sobald als.

d) nach res tu 'bevor'.

e) in den nasalierenden Relativsätzen, die als Subjekt- und Objektsätze dienen (§ 497), außer nach Ausdrücken des Sagens und Meinens. Letztere haben indikativische Sätze als Ergänzung, es sei denn, daß durch den Inhalt des Nebensatzes selber der Subjunktiv bedingt wird. Vgl. jedoch auch § 884. 885,4. 886. 899.

Das Genauere s. bei Strachan, Transactions of the Philo- logien! Society 1895—98, p. 225 ff.

Tempora.

512. I. Der Indikativ unterscheidet durch Stamm- bildung oder Flexion fünf Tempora: