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VI

Vorwort.

Werst; 3) an dem obern Lauf der in den Onon fallenden Turga, 150 Werst südlich von Nertschinsk; 4) an den Flüssen Kilanguja und Unda, die beide von der rechten Seite in die Ingoda fallen; 5) die Nertscha aufwärts bis nach Sjuljsinskoje, 70 Werst nördlich von Nertschinsk und an den Flüssen Olowa und Kurlytsch nordöstlich von Nertschinsk. Diese Tungusen sind sämmtlich dem urulginschen Steppengericht untergeben und beliefen sich im J. 1840 auf 5,579 Seelen männl. und 5,274 weibl. Geschlechts. Das Dorf Urulginsk, wo sich dieses Gericht, die Hauptverwaltungsbehörde der Tungusen, befindet, liegt 237 Werst westlich von Nertschinsk an der Mündung des Flüsschens Urulga in die Ingoda[1]. Unter den nördlich von dem Dorfe und jenseits der Berge belegenen Weideplätzen der Tungusen werden auch die der manjkowschen (bei Castrén manikowschen) Tungusen mit einer Zahl von 1,481 Seelen männlichen und 1,457 weiblichen Geschlechts angegeben. Auf den Karten aber wird Manjkowskaja in dem obern Flussgebiet des Gasimur, unweit des Flusses Turga, verzeichnet.

Die Bekanntschaft der nertschinskischen Tungusen machte Castrén auf seiner Reise von Kjachta nach Nertschinsk und namentlich während seines durch Fieberanfälle veranlassten Aufenthalts in dem Dorfe Tschitá. Als Frucht seiner Beschäftigung mit der Sprache dieser Tungusen hat er einige Hefte grammatischer und lexikalischer Aufzeichnungen für die Mundarten der urulginschen und manikowschen Tungusen hinterlassen, namentlich die Aufzeichnungen für die manikowsche Mundart als «ganz zuverlässig» bezeichnet, während das Heft, in welchem die urulginsche Mundart behandelt wird, hin und wieder Spuren davon enthält, dass es dem Forscher nicht vergönnt war die einzelnen Puncte einer nochmaligen Prüfung zu unterwerfen. Ueberhaupt war die Beschäftigung mit dem Tungusischen nur eine zufällige, die nicht in dem ursprünglichen Reiseplan lag. Bemerkenswerth bleibt aber vorliegende Arbeit als

  1. Parschin, die nertschinskischen Tungusen, im Journal des Ministeriums des nnern 1844. Theil V. S. 130.